Was muss man nach einem Autounfall alles bedenken?

Ein Autounfall – und nun?

Ein Autounfall – ein unschönes Erlebnis, nach welchem man zudem noch so viel zu bedenken hat. In diesem Artikel geht es nicht nur um die nach einem Unfall anstehende Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs. Hier erfahren Sie, was Sie alles bei der Kommunikation und Schadensabwicklung mit der Versicherung beachten sollten. Sie erhalten unter anderem wertvolle Tipps bezüglich der Möglichkeiten der Kostenerstattung. Im Anschluss an den Beitrag finden Sie eine Liste von Antworten zu den meist gestellten Fragen, inklusive Verlinkung zu weiteren Seiten mit den entsprechenden fachspezifischen Inhalten.

Autounfall und nun?
Autounfall und nun?

Worauf nach einem Unfall zu achten ist

Eigentlich weiß jeder Autofahrer, was zu tun ist, wenn man in einen Autounfall verwickelt wurde. Doch dann tritt der Fall tatsächlich ein und häufig herrscht eine gewisse Ratlosigkeit. Muss ich auf jeden Fall die Polizei rufen? Wann muss ich meine Versicherung informieren? Worauf muss ich als Geschädigter achten? Was habe ich als Unfallverursacher zu tun? Wie sieht es mit einem Kfz-Sachverständigen aus? Benötige ich einen? Braucht die Versicherung einen genauen Unfallbericht?

Diese und ähnliche Fragen stellen sich nach einem Unfall. In dem folgenden Beitrag erfahren Sie, mehr über Ihre Rechte und Pflichten im Fall eines Unfalls und worauf Sie im Schadensfall achten sollten.

Wann die Polizei erforderlich ist

Die Polizei nimmt nur bei Personenschäden und größeren Sachschäden ein Protokoll auf. Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Unfallschaden bereits unter ‚größere Sachschäden‘ fällt oder gibt es Unstimmigkeiten mit dem Unfallgegner, rufen Sie im Zweifelsfall die Polizei. Die Beamten entscheiden dann vor Ort, ob Sie ein Protokoll zum Unfallhergang aufnehmen oder nicht.

Die Kontaktdaten der Unfallbeteiligten sind wichtig

Auf jeden Fall sollten Sie dafür Sorge tragen, dass Sie die Personalien aller Unfallbeteiligten erhalten. Wenn es Zeugen gibt, bitten Sie auch um deren Kontaktdaten.

Fotos und Notizen für den Unfallbericht

Machen Sie sich Notizen zum Unfallhergang, bevor Sie Details vergessen. Diese Aufzeichnungen gehören später in den Unfallbericht für die Versicherung. Erfassen Sie dabei auch das Autokennzeichnen des zweiten beteiligten Fahrzeugs. Fotografieren Sie die Fahrzeuge, am besten mit der näheren Umgebung und aus allen Winkeln, so dass Sie auf diese Weise den Unfallhergang bestmöglich belegen können. Das ist besonders wichtig, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist.

Sieben Tage Frist für die Schadensmeldung bei der Versicherung

Als Geschädigter wenden Sie sich an den gegnerischen Versicherungsträger

Sind Sie der Geschädigte, benötigen Sie die Kontaktdaten der Versicherung des Unfallverursachers. Dort melden Sie den Unfall am besten ohne großen Zeitverzug. Die Frist für eine Schadensmeldung liegt in der Regel bei sieben Tagen. Informieren Sie sich sicherheitshalber noch mal oder melden Sie den Unfall gleich dem zuständigen Versicherungsträger. Je eher Sie die Unfallmeldung aufgeben, desto schneller reagiert die Versicherung. Zu dieser Meldung gehört auch der bereits erwähnte Unfallbericht mit der Beschreibung des Unfallhergangs. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, melden Sie den Unfall gleichfalls Ihrer Versicherung.

Als Unfallverursacher wenden Sie sich an Ihren Autoversicherer

Falls Sie der Unfallverursacher sind, müssen Sie Ihre Autoversicherung auf jeden Fall umfassend informieren. Auch hier gilt, je eher desto besser. Zudem gilt auch in diesem Fall die Sieben-Tage-Frist.

Autounfall der Versicherung melden
Autounfall der Versicherung melden

Ein unabhängiger Gutachter zur Bestimmung der Schadenshöhe

Sind Sie der Geschädigte, verlangt die gegnerische Versicherung die Festlegung der Schadenshöhe durch einen Fachmann. Gerne schickt der Versicherungsträger dann einen Gutachter. Legen Sie aber bitte erhöhten Wert auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen, damit Sie nicht in Gefahr laufen von der Versicherung übervorteilt zu werden. Vor allem dann, wenn der Schaden über 800 Euro beträgt.

Die Kosten für den Sachverständigen übernimmt die Versicherung des Unfallverursachers. Haben Sie den Unfall verursacht, muss also Ihre Versicherung den Gutachter bezahlen. Handelt es sich um einen Bagatellschaden in Höhe von bis zu 800 Euro, können Sie sich auch von einer Autowerkstatt Ihrer Wahl einen Kostenvoranschlag für die Reparatur, inklusive Fotos, erstellen lassen.

Kostenübernahme für die Unfallinstandsetzung durch die Versicherung des Unfallverursachers

Wenn der Unfallgegner den Schaden verursacht hat, übernimmt seine Versicherung die Kosten der Wiederinstandsetzung Ihres Fahrzeugs.

Kostenübernahme für die Probefahrt nach erfolgter Reparatur

Jedoch kommt es hin und wieder vor, dass Versicherungsträger die Kosten für die nach einer Reparatur durchgeführten Probefahrt nicht übernehmen. Die Begründung dafür lautet in so einem Fall, dass Probefahrten zu den Gemeinkosten zählen, weil eine Testfahrt nach jeder Reparatur ansteht. Werkstätten argumentieren dagegen, dass nicht nach jeder Reparatur zwangsläufig eine Probefahrt notwendig ist und diese deshalb auf der Rechnung separat ausgewiesen werden muss. So ist nach dem Beseitigen einer einfachen Delle im Blech keine Testfahrt erforderlich. Da die Rechtsgrundlage nicht eindeutig ist, kann es durchaus sein, dass Sie, als geschädigter, die Kosten für die Probefahrt nach der Reparatur übernehmen müssen.

Was versteht man unter einer Unfallinstandsetzung?

Zur Unfallinstandsetzung zählen alle erforderlichen Maßnahmen, um ein Fahrzeug wieder in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen. Die Karosserie eines Fahrzeugs ist entweder selbsttragend, nicht selbsttragend oder es handelt sich um eine Skelettkarosserie. Die unterschiedlichen Karosseriearten wirken sich auf das Reparaturverfahren aus.

Die nicht selbsttragende Bauweise findet sich heutzutage nur noch bei Geländewagen und Lastkraftwagen. Eine Reparatur ist durchaus mit einem relativ geringen Kostenaufwand möglich. Die Reparatur einer selbsttragenden Karosserie ist dagegen viel aufwendiger. Eine Skelettkarosserie besteht aus geschlossenen Hohlprofilen mit Knotenpunkten und Stabilitätsgebern. Bei einer Unfallinstandsetzung muss also das gesamte Grundgerüst Berücksichtigung finden.

Sind tragende Teile der Karosserie gerissen oder auf andere Art stark beschädigt, müssen diese Teile grundsätzlich durch neue ersetzt werden. Bei Blechschäden hingegen wird häufig mit entsprechenden Werkzeugen, wie beispielsweise einem Richthammer und einem Handklotz, versucht, das Blech wieder in Form zu bringen. Ist ein Teil zu stark beschädigt, ist jedoch auch in diesem Fall ein Austausch notwendig.

Fahrzeuginstandsetzung nach Unfall
Fahrzeuginstandsetzung nach Unfall

Ab wann Sie Ihr Auto reparieren lassen können

Es empfiehlt sich, die Reparaturen erst zu veranlassen, wenn ein Sachverständiger das Auto geprüft hat oder ein entsprechender Kostenvoranschlag einer Werkstatt vorliegt und der Versicherungsträger offiziell signalisiert hat, dass er die Kosten übernimmt. Wollen Sie absolut sicher gehen, lassen Sie sich vor der Reparatur eine Reparaturkostenübernahmeerklärung von der gegnerischen Versicherung ausstellen.

Totalschaden

Wann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt

Übersteigen die Kosten für die Reparatur allerdings den Wiederbeschaffungswert des Autos, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall bekommen Sie von der Versicherung eine Summe, die lediglich dem Wiederbeschaffungsaufwand für Ihr Auto entspricht. Dieser Betrag errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert (Wert des Autos unmittelbar vor dem Unfall) abzüglich des Restwertes (Wert des Fahrzeugs direkt nach dem Unfall).

Wie ein technischer Totalschaden aussieht

Das gilt auch bei einem technischen Totalschaden. Dieser liegt vor, wenn die Beschädigung so groß ist, dass eine Instandsetzung aus fachlicher Sicht nicht mehr möglich ist.

Wann von einem fiktiven unechten Totalschaden gesprochen wird

Folgende drei Voraussetzungen müssen geben sein, damit ein fiktiver unechter Totalschaden vorliegt: Die Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert des Autos. Der Halter will dennoch nicht sein Fahrzeug reparieren lassen. Er möchte stattdessen lieber auf der Basis des Totalschadens (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) abrechnen.

Für diese Art der Abrechnung muss die Summe der Reparaturkosten und dem Wiederherstellungsaufwand höher sein als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Der Versicherungsträger kann hier die Alternative mit den geringsten Kosten wählen.

Auto reparieren lassen
Auto reparieren lassen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf jeden Fall reparieren lassen wollen

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert Ihres Autos um maximal 30 %, können Sie es auf der Grundlage des Gutachtens dennoch reparieren lassen. Die Kosten übernimmt dann auch der gegnerische Versicherungsträger. Jedoch müssen Sie anschließend nachweisen, dass Sie das Fahrzeug danach noch mindestens sechs Monate weiter fahren.

Freie Werkstattwahl

Auf welche Werkstatt Ihre Wahl letztendlich fällt, liegt ganz bei Ihnen. Sie entscheiden also, ob Ihr Fahrzeug in einer Markenwerkstatt, in einer freien Werkstatt oder an einer Tankstelle repariert wird.

Es spricht jedoch viel dafür, Ihr Auto in der Werkstatt instand setzen zu lassen, die auch schon den Kostenvoranschlag erstellt hat.

Unfallschaden auszahlen lassen – Möglichkeit der fiktiven Abrechnung

Fiktive Abrechnung ohne Reparatur

Ebenfalls haben Sie es in der Hand, ob Ihr Auto überhaupt repariert wird. Entscheiden Sie sich gegen eine Reparatur, können Sie den entstandenen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags abrechnen. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung erhalten Sie von der gegnerischen Versicherung die Nettoreparaturkosten erstattet.

Fiktive Abrechnung mit Reparatur

Ebenso verhält es sich, wenn Sie keine Markenwerkstatt, sondern eine freie oder eine Tankstelle mit der Fahrzeuginstandsetzung beauftragen. Wenn Ihr Auto jünger als drei Jahre und zudem Scheckheft gepflegt ist, erhalten Sie bei einer fiktiven Abrechnung außerdem noch die Stundensätze einer Vertragswerkstatt.

Freie Werkstattwahl
Freie Werkstattwahl

Unfallschaden auszahlen lassen – Möglichkeit der fiktiven Abrechnung

Fiktive Abrechnung ohne Reparatur

Ebenfalls haben Sie es in der Hand, ob Ihr Auto überhaupt repariert wird. Entscheiden Sie sich gegen eine Reparatur, können Sie den entstandenen Schaden auf der Grundlage des Gutachtens oder des Kostenvoranschlags abrechnen. Bei dieser sogenannten fiktiven Abrechnung erhalten Sie von der gegnerischen Versicherung die Nettoreparaturkosten erstattet.

Fiktive Abrechnung mit Reparatur

Ebenso verhält es sich, wenn Sie keine Markenwerkstatt, sondern eine freie oder eine Tankstelle mit der Fahrzeuginstandsetzung beauftragen. Wenn Ihr Auto jünger als drei Jahre und zudem Scheckheft gepflegt ist, erhalten Sie bei einer fiktiven Abrechnung außerdem noch die Stundensätze einer Vertragswerkstatt.

Höhe der fiktiven Abrechnung ist begrenzt

Jedoch ist die Höhe einer solchen fiktiven Abrechnung begrenzt. Die Obergrenze ist beim Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert) des Fahrzeugs festgelegt. Das bedeutet, dass sich das Auszahlen des Unfallschadens eigentlich nur lohnt, wenn der Schaden am Auto gering ist.

Wenn Sie Ihr Auto selbst reparieren möchten, sollten sie folgendes beachten:

Nun gibt es ja viele Mechatroniker und Hobbyschrauber, die ihr Fahrzeug eigenhändig wieder instand setzen wollen. Dazu sei gesagt, dass Gerichte entschieden haben, dass sich ein Unfallopfer grundsätzlich nicht an einem Unfall bereichern darf. Aus diesem Grund gibt es die bereits erwähnte Obergrenze bei einer fiktiven Abrechnung. Außerdem kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen, sollte der Verdacht entstehen, dass ein Auto schwarz repariert wird.

Gutachten nach Autounfall
Gutachten nach Autounfall

Auszahlung der Schadenssumme von der eigenen Versicherung nur bedingt möglich

Handelt es sich um Haftpflichtschäden, zahlen die Versicherungsträger in der Regel. Bei einem Kaskoschaden sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen hinsichtlich der genauen Vereinbarungen überprüfen.

Möchten Sie sich die Schadenssumme von Ihrer Versicherung auszahlen, sollten Sie bedenken, dass die eigene Versicherung meistens keinen externen Gutachter akzeptiert, sondern auf einen hauseigenen besteht. Dann stellt sich die Frage, ob eine Auszahlung wirklich Sinn macht, da der hauseigene Sachverständige generell dazu neigt, eine weniger hohe Summe zu veranschlagen.

Wertminderung – ein zusätzlicher Ausgleich durch die gegnerische Versicherung

Hat Ihr Auto einen erheblichen Schaden erlitten, so dass sein Wiederverkaufswert empfindlich gesunken ist, haben Sie unter Umständen die Chance, zusätzlich eine sogenannte Wertminderung zu erhalten. Voraussetzungen dafür sind, dass der Gutachter diese Wertminderung ermittelt hat, Ihr Fahrzeug jünger als fünf Jahre ist und höchstens 100.000 km gefahren ist.

Anspruch auf einen Mietwagen

Für die Zeit, in der Ihr Auto nicht einsatzbereit ist, haben Sie Anspruch auf einen Ersatzwagen. Sichern Sie sich diesen Anspruch durch eine Kostenübernahmeerklärung seitens der gegnerischen Versicherung. Dazu holen Sie drei Mietangebote ein, die Sie notfalls der Versicherung vorlegen können.

Zusätzliche Nebenkosten

Fallen zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Abschleppkosten oder Standgebühren, an, können Sie diese bei der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen. Sollte ein Anwalt im Zuge der Ermittlung der Schuldfrage und der Kosteneinigung erforderlich werden, muss die Versicherung des Unfallverursachers am Ende die Kosten des Anwalts übernehmen.

Anspruch auf Nutzungsausfall

Unter Umständen haben Sie auch ein Anrecht auf einen Nutzungsausfall. Dieser Umstand ist gegeben, wenn Sie auf Ihr Auto angewiesen sind, dieses aber nach dem Unfall nicht mehr verkehrstauglich ist und Sie keinen Mietwagen in Anspruch genommen haben. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Außerdem müssen Sie Ihr Auto auf jeden Fall wieder instand setzen lassen.

Zahlungszeitpunkte der Versicherungen und Sicherheitsabtretung

Kasko und Teilkaskoschäden werden in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Festlegung der Schadenshöhe von der zuständigen Versicherung gezahlt. Damit Sie dennoch nicht in Vorleistung gehen müssen, um Ihr Fahrzeug wieder instand setzen zu lassen, bieten manche Werkstätten die Möglichkeit einer Sicherheitsabtretung.

Das heißt, die Werkstatt übernimmt die vollständige Kommunikation und Schadensabwicklung mit den Versicherungen für Sie. So brauchen Sie keine Reparaturkosten zu übernehmen, die erst später vom Versicherungsträger erstattet werden. Haftpflichtversicherungen zahlen meisten vier bis sechs Wochen nach Eingang der Forderung.

Haftpflicht- und Kaskoversicherung

Eine Kaskoversicherung ist im Gegensatz zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung vom Gesetz her nicht vorgeschrieben. Sie bietet aber einen zusätzlichen Schutz.

Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung

Bei einer Teilkaskoversicherung verpflichten Sie sich als Fahrzeughalter zur Übernahme einer Selbstbeteiligung im Schadensfall. Diese bewegt sich je nach Vereinbarung meistens zwischen 100 und 500 Euro. Erst, wenn die Reparaturkosten diese Summe übersteigen, tritt die Versicherung mit der Kostenübernahme ein. Diebstahl, Glasbruch, Wildschaden und Brand fallen unter den Versicherungsschutz der Teilkasko. Meistens wird der Zeitwert des Fahrzeugs ersetzt.

Vollkaskoversicherung mit sinkendem Schadensfreiheitsrabatt

Liegt eine Vollkaskoversicherung vor, übernimmt der Versicherungsträger zudem die selbstverschuldeten Schäden des Fahrzeughalters. Innerhalb des ersten halben Jahres nach der Erstzulassung erfolgt in der Regel eine Entschädigung in Höhe des Neupreises, ab dann wird der Zeitwert erstattet.

Der Schadensfreiheitsrabatt kommt nur bei Vollkasko zum Tragen. Für einen Neuwagen empfiehlt sich daher in den ersten drei bis fünf Jahren, je nach Werteverlust in diesen Jahren, ein Vollkaskoschutz. Da eine Teilkasko allerdings nur den Zeitwert ersetzt, ist sie bei sehr alten Autos nicht empfehlenswert, weil deren Wert im Laufe der Zeit zu gering wird.

Vollkaskoversicherung
Vollkaskoversicherung

Schadenfreiheitsklassen (SF)

Als Versicherter sind Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung einer Schadensfreiheitsklasse zugeordnet. Diese Zuordnung orientiert sich an der Anzahl der Jahre, in denen Sie unfallfrei waren. Je länger Sie also unfallfrei fahren, desto höher ist Ihre Schadensfreiheitsklasse und desto höher fällt Ihr Schadensfreiheitsrabatt aus. Die Heraufstufung der Schadensfreiheitsklasse ist quasi die Belohnung an die Versicherungsnehmer für ein weiteres unfallfreies Jahr.

Herabstufung im Fall eines Unfalls

Im Fall eines Unfalls setzt Ihre Versicherung Sie wieder ein oder mehrere Stufen herunter. Die Abstufung ist unter anderem von der Art des Unfalls und der Schuldfrage abhängig, wobei die einzelnen Versicherungsträger dabei individuelle Bemessungsmaßstäbe zugrunde legen können.

Schadensfreiheitsklassen bei kurzer Vertragsunterbrechung

Benötigen Sie, aus welchen Gründen auch immer, für sechs Monate keine Kfz-Versicherung, bleibt Ihre Schadensfreiheitsklasse dennoch bestehen und wird in die Folgeversicherung übernommen. Zieht sich die Unterbrechung bis zu 12 Monate hin, wird ebenfalls die bisherige Schadensfreiheitsklasse übernommen. Jedoch verzögert sich die anschließende Heraufstufung in weitere Klassen um den Zeitraum der Unterbrechung.

Einstufung der Schadensfreiheitsklasse nach Vertragsunterbrechung von bis zu sieben Jahren

Bei einer Unterbrechung von bis zu sieben Jahren Unterbrechung haben die verschiedenen Versicherungsträger unterschiedliche Regelungen getroffen. Diese reichen von einer Übernahme der alten Schadensfreiheitsklasse gemäß der 1-Jahres-Regelung bis hin zur jährlichen Herabstufung der Klasse. Daher ist es empfehlenswert, sich vor dem Abschluss einer neuen Versicherung genau darüber zu erkundigen.

Dauer der Nachhaftung nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses

Übrigens, wussten Sie, dass es eine sogenannte Nachhaftung nach Beendigung einer Haftpflichtversicherung gibt? Diese beträgt in der Regel einen Monat. Schauen Sie im Bedarfsfall vorsichtshalber in Ihren Versicherungsunterlagen nach. Sollten also nach Abmeldung Ihrer Kfz-Versicherung und der Abmeldung Ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle innerhalb von vier Wochen, durch welchen Umstand auch immer, Kosten entstehen, die normalerweise Ihre Kfz-Versicherung übernehmen würde, tritt diese bei der Kostenübernahme in dieser 1-Monats-Frist noch ein. Allerdings bewegt sich dann die Kostenübernahme im Bereich der gesetzlich vorgegebenen Mindestdeckungssummen.

Kfz-Schutzbrief
Kfz-Schutzbrief

Kfz-Schutzbrief

Was ist ein Kfz-Schutzbrief?

Bei einem Kfz-Schutzbrief handelt es sich um eine Zusatzleistung einer Kfz-Versicherung.  Automobilclubs bieten diesen Service ebenfalls an. Bei Unfällen, Pannen und Diebstahl gewährleistet dieser Schutzbrief eine zusätzliche Absicherung. Dazu gehört die Kostenübernahme für einen Abschleppdienst, einen Krankenrücktransport, für eine anfallende Übernachtung oder für einen Mietwagen. Die Leistungen können Sie auch im europäischen Ausland in Anspruch nehmen. Wenn Sie den Schutzbrief zu Ihrer Kfz-Versicherung einfach hinzu buchen, kostet Sie dies meistens nicht viel mehr.

Die Leistungen eines Kfz-Schutzbriefs

  • Pannenhilfe: Im Fall einer Panne werden bei einer Reparatur vor Ort bis zu 100 Euro übernommen.
  • Abschleppdienst: Die Kosten für den Transport in die nächste Werkstatt werden Ihnen in der Regel in der Höhe von bis zu 200 Euro erstattet.
  • Bergen: Sollte Ihr Fahrzeug in einem Graben gelandet sein, wird Ihr Auto geborgen.
  • Weiter- oder Heimreise: Sie haben die Möglichkeit, Ihre Reise mit einem Mietwagen, mit der Bahn oder auch per Flugzeug (wenn die einfache Entfernung weiter als 1200 Bahnkilometer ist) fortzusetzen. Gleiches gilt für die Rückfahrt zu Ihrem Fahrzeug, welches zwischenzeitlich repariert wurde. Die Kostenübernahme für einen Leihwagen erfolgt normalerweise in Höhe von bis 350 Euro. Sowie das eigene Auto fahrbereit ist, verfällt dieser Anspruch.
  • Fahrzeugrücktransport: Ist es nicht möglich, Ihr Fahrzeug innerhalb von drei Werktagen vor Ort zu reparieren, wird es zu einer Werkstatt Ihrer Wahl an Ihrem Wohnort transportiert. Bei Totalschaden besteht diese Option nicht.
  • Versand von Ersatzteilen ins Ausland: Falls es im Ausland das notwendige Ersatzteil nicht gibt, sorgt die Versicherung für die Beschaffung und den Versand des benötigten Ersatzteils.  
  • Ersatzfahrer: Wenn eine Erkrankung länger als drei Tage dauert und Ihnen das Weiterfahren unmöglich macht sowie kein Beifahrer mit gültiger Fahrerlaubnis zugegen ist, wird Ihnen ein Ersatzfahrer zur Verfügung gestellt.
  • Unterstellungskosten: Muss Ihr Auto untergestellt werden, übernimmt die Versicherung die Kosten für maximal zwei Wochen.
  • Übernachtungskosten: Eine Übernahme der Übernachtungskosten erfolgt für bis zu drei Nächten, wenn Ihr Auto repariert wird. Die Erstattung beläuft sich normalerweise auf 60 Euro pro Person und Übernachtung.
  • Fahrzeugdiebstahl: Im Fall des Fahrzeugdiebstahls werden Ihnen die Kosten für einen Leihwagen in einer Höhe von bis zu 350 Euro erstattet. Sollte Ihr gestohlenes Fahrzeug gefunden werden, erfolgt der Transport zurück zu Ihrem Wohnort.
  • Fahrzeugverschrottung oder Fahrzeugverzollung: Wenn Ihr Auto nach einem Unfall oder einem Diebstahl im Ausland entweder verschrottet oder verzollt werden muss, sind diese Kosten durch den Schutzbrief abgesichert.
  • Krankenrücktransport: Sind Sie im Urlaub schwer erkrankt oder durch einen Unfall schwer verletzt worden, können Sie im Notfall auch per Flugzeug in ein Krankenhaus in Ihren Heimatort transportiert werden. Die Art des Rücktransports und der Zeitpunkt müssen stets medizinisch angeordnet sein sowie sinnvoll und vertretbar sein.
  • Versand von Ersatzschlüsseln: Sollten Ihre Autoschlüssel gestohlen worden oder im Auto eingeschlossen sein, sorgt die Versicherung dafür, dass Sie einen Ersatzschlüssel erhalten. Dabei werden die Kosten für den Versand übernommen, jedoch nicht für den neuen Schlüssel selbst. Gleiches gilt, wenn der Autoschlüssel kaputt gegangen ist.

Jürs – Der Collisionsspezialist: Unfallinstandsetzung und Full Service Anbieter

Wir von Jürs – Der Collisionsspezialist (Link auf die Startseite, Title: Wir von Jürs – Der Collisionsspezialist) sind nicht nur absolute Profis in Sachen Unfallinstandsetzung, wie sind darüber hinaus ein Full Service Anbieter. Unser Serviceangebot umfasst die komplette Kommunikation und Kostenabwicklung mit den Versicherungen. Zudem bieten wir Ihnen im Fall eines Kasko – oder Teilkaskoschadens einen mietfreien Ersatzwagen. Des Weiteren zählt ein Hol -, Bring – und Abschleppservice im Umkreis von 100 km zu unseren Leistungen.

In unserer hochmodernen Karosserieabteilung können wir alle erforderlichen Arbeiten zur Unfallinstandsetzung durchführen. Mehr dazu erfahren Sie hier. Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema oder steht an Ihrem Fahrzeug gerade eine Unfallinstandsetzung an, dann rufen Sie uns an unter 0451 – 89 22 18. Oder nutzen Sie das unten aufgeführte Kontaktformular und wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen. Wir beraten Sie gern und erstellen Ihnen auch einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.

Profi Unfallinstandsetzung
Profi Unfallinstandsetzung

Vielleicht möchten Sie an dieser Stelle auch einfach weiterlesen, um weitere allgemeine Antworten rund um den Themenbereich Unfall und Wiederinstandsetzung zu erhalten. Im Folgenden haben wir daher für Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen aufgelistet.

FAQ: Fragen und Antworten – Was ist nach einem Autounfall zu tun?

Was nach einem Unfall zu tun ist und was Sie dabei berücksichtigen sollten, erfahren Sie hier: financescout24.de/wissen/ratgeber/autounfall-was-tun.

Wie eine Unfallabwicklung abläuft und was Sie erwartet, lesen Sie auf dieser Seite: financescout24.de/wissen/ratgeber/autounfall-was-tun.

Im Notfall rufen Sie am besten die 110 oder die 112 an. Wann Sie welche Nummer am sinnvollsten anrufen, sehen Sie an dieser Stelle: morgenpost.de/web-wissen/…/110-112-Welcher-Notruf-ist-der-Richtige

Innerhalb von sieben Tagen nach dem Unfall muss die Schadensmeldung bei der Versicherung eingehen. Lesen Sie dazu auch: bussgeld-info.de/unfall-versicherung-melden.

Sind Sie der Geschädigte, melden Sie den Unfall bei der gegnerischen Versicherung und sicherheitshalber auch bei Ihrer eigenen. Sind Sie der Unfallverursacher müssen Sie Ihrem Versicherungsträger den Unfall melden. Weitere Informationen finden Sie unter: bussgeld-info.de/unfall-versicherung-melden.

In diesem Fall müssen Sie sich mit Ihrer Schadensmeldung an die Versicherung des Unfallgegners wenden. Ihre eigene Versicherung sollten Sie gleichfalls informieren. Näheres zu diesem Thema finden Sie unter folgendem Link: bussgeld-info.de/unfall-versicherung-melden.

Sind Personen zu Schaden gekommen, sollten Sie stets die Polizei rufen. Kleine Blechschäden nimmt die Polizei nicht zu Protokoll. Gibt es Unstimmigkeiten in der Schuldfrage, dann rufen Sie die Polizei. Ausführliche Infos können Sie unter: anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/auto/verkehrsunfall-muss-man-immer-die-polizei-rufen nachlesen.

Suchen Sie nach einem Autounfall am besten noch am selben Tag einen Arzt auf. Ist die Polizei vor Ort, geben Sie zu Protokoll, falls Sie Beschwerden haben. Mehr erfahren Sie zu dieser Frage unter: onmeda.de/krankheiten/schleudertrauma.

Soweit Sie nicht direkt vom Unfallort mit einem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht werden, ist es Ihre Entscheidung, ob Sie bei Beschwerden einen Arzt aufsuchen oder in ein Krankenhaus gehen. Weitere Informationen sind hier zu finden: onmeda.de/krankheiten/schleudertrauma.

Nach einem Autounfall haben Sie die Entscheidungsfreiheit bei der Wahl Ihres Arztes. Warum Sie diesen allerdings am besten noch am Tag des Unfalls aufsuchen sollten, erfahren Sie dort: bussgeldkatalog.org/nackenschmerzen-unfall.

Möchten Sie näheres über die Regelung der Arztkostenübernahme nach einem Autounfall wissen, dann lesen Sie: verkehrsunfall.org/schmerzensgeld.

Welche Versicherung unter welchen Umständen die Kosten für den Krankenwagen übernimmt, erfahren Sie an dieser Stelle: bussgeldkataloge.de/kfz-gutachten.

Detaillierte Informationen über Krankheitsbilder und -symptome nach einem Autounfall können Sie auf dieser Seite nachlesen: ihresymptome.de/Krankheiten/Verletzung-durch-Autounfall.

Da die Unfallmeldung innerhalb von sieben Tagen bei der Versicherung eingehen muss, der ausführliche Unfallbericht allerdings erst nach 14 Tagen, kann es sein, dass sich die gegnerische Versicherung erst nach dieser 14-tägigen Frist meldet. Weiteres zu diesem Thema und zu den Pflichten der Versicherung erfahren Sie an dieser Stelle: verkehrsunfall.org/schadensregulierung.

Kasko und Teilkaskoschäden werden in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Festlegung der Schadenshöhe von der zuständigen Versicherung gezahlt. Haftpflichtversicherungen zahlen meistens vier bis sechs Wochen nach Eingang der Forderung. Weitere Details finden Sie hier: bussgeldkatalog.org/wann-zahlt-versicherung-nach-unfall.

Wie viel eine Versicherung für den entstandenen Schaden an einem Fahrzeug zahlt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Welche das sind, können Sie in diesem Beitrag nachlesen: bussgeld-info.de/kfz-gutachten.

Ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt, zahlt die Versicherung nicht. Lesen Sie zu diesem Thema mehr unter: bussgeldkatalog.org/autounfall-versicherung-zahlt-nicht.

Ist die Schuldfrage geklärt, ist ein Anwalt in der Regel nicht notwendig. Unter welchen Umständen es dennoch sinnvoll ist, einen Anwalt einzuschalten, sehen Sie auf folgender Seite: bussgeldkatalog.org/unfall-anwalt.

Als Geschädigter nach einem Autounfall haben Sie grundsätzlich das Recht auf einen Anwalt. Warum der gegnerische Versicherungsträger auch dann die Kosten für den Juristen ersetzen muss, wenn er nicht zu 100 % für den Unfallschaden aufkommen muss, wird auf dieser Seite erklärt: focus.de/auto/ratgeber/recht/auto-versicherung-muss-nach-unfall-anwaltskosten-ersetzen.

Welche Schadensersatzansprüche Sie nach einem Unfall haben und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, lesen Sie unter: kanzlei-erven.de/schaden-nach-einem-autounfall sowie unter: bussgeldrechner.org/unfall/anspruch-auf-schmerzensgeld.

Welche Kosten ein Unfall nach sich zieht und wer für welche Kosten unter welchen Bedingungen aufkommen muss, können Sie auf dieser Seite erfahren: bussgeldkatalog.org/unfallkosten.

Welche Art von Kosten (für den Gutachter, den Mietwagen oder für den Anwalt) Sie wann und unter welchen Umständen geltend machen können, sehen Sie in diesem Artikel: kanzlei-erven.de/schaden-nach-einem-autounfall.

Mehr über Ihr Anrecht auf Entschädigungen nach einem Autounfall mit Fremdverschulden, können Sie an dieser Stelle nachlesen: financescout24.de/wissen/ratgeber/schadensersatz.

Jeder, dem ein Schaden zugefügt wurde, hat nach deutschem Recht ein Anrecht auf Schadensersatz. Bei Personenschäden handelt es sich dabei um das Schmerzensgeld. Mehr zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes finden Sie unter:bussgeldrechner.org/unfall/anspruch-auf-schmerzensgeld.

Der Versicherungsträger des Unfallschuldners zahlt das Schmerzensgeld. Wie die Höhe des Schmerzensgeldes jeweils ermittelt wird, erfahren Sie auf folgender Seite: bussgeldrechner.org/unfall/anspruch-auf-schmerzensgeld.

Wie Sie nach einem Autounfall Schmerzensgeld bei der Versicherung des Unfallverursachers beantragen können und worauf Sie dabei achten sollten, können Sie an dieser Stelle nachlesen: bussgeld-info.de/kfz-gutachten.

Nach § 195 BGB liegt die Verjährungsfrist bei Schadensersatz – und Schmerzensgeldansprüchen bei drei Jahren. Weitere Informationen zu diesem Thema lesen Sie bei: https://www.bussgeld-info.de/verjaehrung-schmerzensgeld/.

Mehr über Ihre Rechte als Geschädigter erfahren Sie auf der folgenden Seite: financescout24.de/wissen/ratgeber/autounfall-was-tun.

Informationen darüber, welche Versicherung unter welchen Voraussetzungen haftet, finden Sie auf der Website: unfallhelden.de/blog/schadensersatz-verkehrsunfall-wer-zahlt.

Wann ein Gutachter Sinn macht und wann er erforderlich ist – zu diesem Thema erhalten Sie unter folgendem Link weitere Informationen: unfallgutachten-in.de/haeufige-fragen.

Wer über die Wahl des Gutachters bestimmen darf, erfahren Sie unter diesem Link: bussgeldkataloge.de/kfz-gutachten.

Warum die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für den Gutachter übernimmt, können Sie hier erfahren: bussgeld-info.de/wer-zahlt-gutachter-autounfall.

Unter welchen Bedingungen die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags übernimmt, lesen Sie an dieser Stelle: bussgeldkataloge.de/kfz-gutachten.

Um ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag für die gegnerische Versicherung zu erhalten, muss Ihr Auto in eine Werkstatt. Je eher Sie eine Werkstatt aufsuchen, desto eher erfolgt die Schadensabwicklung. Näheres dazu hier: unfallgutachten-in.de/haeufige-fragen.

Sind Sie der Geschädigte, lassen Sie Ihr Auto erst reparieren, wenn die Bestätigung der Kostenübernahme vom gegnerischen Versicherungsträger vorliegt. Lesen Sie dazu auch: kanzlei-erven.de/schaden-nach-einem-autounfall.

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf einen Mietwagen. Weitere Informationen darüber, wie lange Ihnen dieser bezahlt wird, erhalten Sie unter: anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/auto/unverschuldeter-autounfall-recht-auf-mietwagen.

Der Unfallverursacher steht für die Kosten eines eventuellen Feuerwehreinsatzes ein. Weitere Erläuterungen zu diesem Thema sind auf folgender Seite gegeben: haftpflichtversicherung-testberichte.de/haftpflichtversicherung-feuerwehrkosten.

Entscheidend für die Übernahme der Abschleppkosten ist die Klärung der Schuldfrage. Weitere Informationen zu diesem Sachverhalt können Sie auf folgender Seite nachlesen: bussgeldkatalog.org/verdienstausfall-nach-unfall.

Wer für den Verdienstausfall des Geschädigten aufkommt und in welchem Umfang, finden Sie hier: bussgeldkatalog.org/verdienstausfall-nach-unfall.

Unter welchen Voraussetzungen der Halter nach einem Autounfall haftet, auch wenn er nicht selbst gefahren ist, lesen Sie hier: haftpflichtversicherung-testberichte.de/haftpflichtversicherung-feuerwehrkosten. Zugleich informiert Sie dieser Beitrag darüber, unter welchen Bedingungen der Fahrer für den Unfallschaden haftbar gemacht werden kann, selbst dann, wenn er nicht der Halter des Fahrzeugs ist.

Grundsätzlich werden Sie so lange krankgeschrieben, wie Sie Ihr Arzt als nicht gesund befindet. Mehr über Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber im Falle einer Krankschreibung nach einem Autounfall lesen Sie unter arbeitsvertrag.org/krankschreibung-wie-lange.

Unter welchen Voraussetzungen sich die Schadensfreiheitsklasse nach einem Unfall verändert, erfahren Sie dort: versicherung-in.de/vollkaskoversicherung-hoeherstufung-nach-selbst-verschuldetem-unfall.